BRAK-Mitteilungen 3/2021

RECHTSDIENSTLEISTUNGSGESETZ

ter Bezugnahme auf Deckenbrock , DB 2020, 321 (323)). Ein „irgendwie gearteter Zusammenhang“ wäre letztlich überhaupt keine wirkliche Beschränkung mehr, sodass keinerlei Schutz eines Rechtsuchenden mehr ge- währleistet wäre. [323] Im Übrigen ergibt sich aus der Argumentation der Kl. an anderer Stelle, dass sie selber offenbar doch eine Art von Rechtsberatung vornehmen will. Denn die Kl. äußert u.a. ihre Rechtsmeinung, es sei einer der durch die Zessionen erreichten – und von den Zedenten gerade bezweckten – Vorteile, dass dadurch Ansprüche von mittelbaren und unmittelbaren Abnehmer in einer Hand vereinigt würden, und somit den Bekl. die Vertei- digungsmöglichkeit durch Erhebung bzw. Nichterhe- bung der Passing-on-Einrede erfolgreich abgeschnitten werden könne. [324] (2) Die Begründung des bisherigen Referenten- entwurfs des Bundesministeriums der Justiz und für Ver- braucherschutz eines Gesetzes zur Förderung verbrau- chergerechter Angebote im Rechtsdienstleistungsmarkt ergibt nicht, dass die von der Kl. im hiesigen Rechts- streit angewendete Vorgehensweise schon jetzt als zu- lässig angesehen würde (a) oder überhaupt in Zukunft zulässig sein sollte (b). [325] (a) Aus der Begründung des Referentenentwurfes folgt, dass die von der Kl. im hiesigen Rechtsstreit ange- wendete Vorgehensweise mit dem geltenden RDG gera- de nicht in Übereinstimmung zu bringen ist, sondern nach der derzeitigen Rechtslage ein Verstoß gegen das RDG und dessen Grundvorstellungen vorliegt. So heißt es auf S. 12 des Referentenentwurfes ...: [326] Trotz der Klarstellungen durch den BGH mit Be- zug zu den Geschäftsmodellen von Inkassodienstleis- tern bestehen im bisherigen Regelungsgefüge für Rechtsdienstleistungen jedoch noch ergänzungsbedürf- tige Lücken. Dem einschlägigen RDG liegen nämlich zwei Vorstellungen zugrunde, von denen die neuen Ge- schäftsmodelle teilweise erheblich abweichen. (...) Das Bild der Inkassodienstleistung ist geprägt von einfachen rechtlichen Prüfungen und einem Schwerpunkt auf die üblichen Beitreibungs- und Mahntätigkeiten im Rah- men der Forderungsdurchsetzung. Legal-Tech-Unterneh- men bieten hingegen häufig zusätzlich zur Einziehung der Forderung weitere Leistungen an. Es hat sich zum Beispiel etabliert, dass (...). In einigen Verfahren richten sich die Bemühungen der Unternehmen außerdem vor- nehmlich auf die gerichtliche Durchsetzung der Ansprü- che (LG München I, Urt. v. 7.2.2020 – 37 O 18934/17, n.rkr.; LG Hannover, Urt. v. 4.5.2020 – 18 O 50/16, n.rkr.). Der Umfang dieser Angebote lässt teilweise Zweifel aufkommen, ob es sich hierbei noch um eine In- kassodienstleistung nach § 2 II 1 RDG handelt (vgl. BGH, Urt. v. 27.11.2019 – VIII ZR 285/18). Das verwal- tungsrechtliche Registrierungsverfahren ist bisher auf eine präventive Prüfung dieser Abweichungen nicht ausgerichtet, weshalb die Gefahr gesehen wird, dass die zivilrechtliche Beurteilung nach § 3 RDG i.V.m. § 134 BGB von der Beurteilung im Registrierungsver-

fahren abweicht.“ (https://www.bmjv.de/SharedDocs/ Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_Rechtsdie nstleister.pdf). [327] Der Referentenentwurf sieht also die genannten zwei Besonderheiten, wodurch neue Geschäftsmodelle von dem bisherigen Bild der Inkassodienstleistung er- heblich abweichen und deshalb „Zweifel“ bzw. die „Ge- fahr“ einer zivilrechtlichen Unzulässigkeit bestehen. Dies würde somit gerade auch für die hier streitgegen- ständlichen Abtretungen gelten. Im Referentenentwurf gesehene „noch ergänzungsbedürftige Lücken“ setzen gerade voraus, dass die derzeitige Rechtslage diese Fäl- le bisher nicht erfasst. [328] (b) Außerdem hat der Gesetzentwurf Rechtssub- jekte wie die Kl. und die Zedenten und das von der Kl. vorliegend gewählte Vorgehen gar nicht im Blick. Viel- mehr heißt es auf S. 12 des Referentenentwurfes wie- derum ...: [329] „Denn Legal-Tech-Unternehmen, die als Inkasso- dienstleister Geldforderungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern einziehen, weichen mit ihren Ge- schäftsmodellen vom herkömmlichen Bild der Inkasso- dienstleistung, wie es § 2 II 1 RDG zugrunde liegt, ab. (...) Legal-Tech-Unternehmen bieten hingegen häufig zusätzlich zur Einziehung der Forderung weitere Leis- tungen an. (...) [330] Zum anderen sind die Auftraggeber der „klassi- schen“ Inkassodienstleister ganz überwiegend gewerb- lich tätige Unternehmen und nur in seltenen Fällen, je- denfalls nicht systematisch, Privatpersonen bzw. Ver- braucherinnen und Verbraucher. Verbraucherinnen und Verbraucher befinden sich daher bei Inanspruchnahme der Inkassodienstleistung in einer ungewohnten Rolle, nämlich als Gläubiger einer Geldforderung gegenüber einem Unternehmen und zugleich als Vertragspartner eines Inkassodienstleisters. Für diese besondere Situa- tion finden sich im RDG bisher keine Regelungen, die speziell die Interessen der Verbraucherinnen und Ver- braucher schützen würden.“ (https://www.bmjv.de/Sha redDocs/Gesetzgebungsverfahren/Dokumente/RefE_R echtsdienstleister.pdf). [331] Der Referentenentwurf sieht danach Regelungs- bedarf für (erstens) Legal-Tech-Unternehmen, die (zwei- tens) Geldforderungen von Verbraucherinnen und Ver- brauchern einziehen. Schon ersteres dürfte auf die Kl. wohl nicht zutreffen, denn die typischen Besonderheiten eines Legal-Tech-Unternehmens sind bei der Kl. nicht zu erkennen. Jedenfalls aber ist die Kl. nicht im zweitens genannten Gebiet tätig, denn sie zieht ja nicht Geldfor- derungen von Verbraucherinnen und Verbrauchern ein, sondern von (mindestens teilweise offenbar sehr um- satzstarken) Unternehmen. Insoweit gelten die im Refe- rentenentwurf angestellten Überlegungen zu speziell Verbraucherinnen und Verbraucher schützenden Vor- schriften hier ebenfalls nicht. [332] ii) Eine anderweitige Erlaubnis außerhalb des RDG ist nicht ersichtlich.

BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021 BERUFSRECHTLICHE RECHTSPRECHUNG

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