BRAK-Mitteilungen 3/2021
Aktualisiert hat die BRAK zudem ihre Hinweise 53 zur En- de März nochmals erweiterten und verlängerten Coro- na-Arbeitsschutzverordnung 54 sowie zu Entschädigun- gen für Anwält*innen nach § 56 IfSG infolge von Qua- rantäne und Tätigkeitsverboten sowie wegen Schul- und Kita-Schließungen. 55 Die BRAK bündelt auch weiterhin aktuelle Informationen für Anwält*innen rund um die Pandemie auf ihrer Corona-Sonderseite, 56 die u.a. auch und eine inzwi- schen über 2.400 Entscheidungen umfassende Recht- sprechungsübersicht enthält. PODCASTS DER BRAK Ende März startete der neue internationale Podcast der BRAK „One World – one Legal Profession“. 58 Im Berichtszeitraum erschienen auch weitere Folgen des Podcasts „(r)echt interessant“, u.a. zu den Themen Frauen und Karriere, Strafrecht und Steuern, Legal Tech und Insolvenzrecht. 59 53 Informationen des BRAK-Ausschusses Arbeitsrecht (Stand: April 2021). 54 3. Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung, BAnz AT 22.4.2021 V1. 55 Informationen des BRAK-Ausschusses Sozialrecht zu Entschädigungen nach dem Infektionsschutzgesetz (Stand: April 2021). Informationen zur Impfpriorisierung 57
Neu aufgelegt wurde auch das Abwicklerlexikon der BRAK. 51 Der BRAK-Ausschuss Abwickler/Vertreter erläu- tert darin zahlreiche Stichworte im Zusammenhang mit der Tätigkeit eines Kanzleiabwicklers i.S.v. § 55 BRAO, etwa zu den Befugnissen und Berichtspflichten des Ab- wicklers, zum Umgang mit den Mitarbeitern der abzu- wickelnden Kanzlei oder zum besonderen elektroni- schen Anwaltspostfach (beA) des ehemaligen Rechtsan- walts. CORONA-PANDEMIE Auch im Berichtszeitraum hat die BRAK sich weiter für die Interessen der Anwaltschaft im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie eingesetzt. Unter anderem konn- te sie beim zuständigen Bundeswirtschaftsministerium erreichen, dass auch „prüfende Dritte“, insb. Rechtsan- wält*innen und Steuerberater*innen, für ihre Mandant- schaft Anträge auf die sog. Neustarthilfe stellen können. Diese konnten Soloselbstständige seit Mitte Februar im Rahmen der Corona-Überbrückungshilfe III zunächst nur selbst beantragen. Die BRAK hatte gefordert, eine Antragstellung auch durch „prüfende Dritte“ zu ermög- lichen, da sich viele Betroffene inhaltlich und technisch mit der Antragstellung überfordert fühlten. 52
56 www.brak.de/corona.
57 Dazu auch Nachr. aus Berlin Nr. 8/2021 v. 22.4.2021.
58 Dazu Horrer/Schaworonkowa/Khalil Hassanain , BRAK-Mitt. 2021, 170 (in diesem Heft).
51 Abwicklerlexikon (Stand: 2021).
52 Nachr. aus Berlin Nr. 7/2021 v. 8.4.2021.
59 S. die Übersicht auf S. XII ff. (Aktuelle Hinweise).
DIE BRAK IN BRÜSSEL
RECHTSANWÄLTIN ASTRID GAMISCH, LL.M., UND RAFAEL WEISKE, BRAK, BRÜSSEL
ren und es ihnen ermöglicht, eine neue Tätigkeit aufzu- nehmen. Die Kommission möchte dabei besonders den Aspekt in den Fokus nehmen, dass die Richtlinie weder die grundlegenden Aspekte des Insolvenzrechts noch die formellen Insolvenzverfahren harmonisiert hat. Die Stellungnahme der BRAK 1 geht ein u.a. auf die im Rahmen der Konsultation gestellten Fragen zu den Aus- wirkungen der Fragmentierung des Insolvenzrechts auf den Binnenmarkt, zur Haftung der Unternehmenslei- tung bei einer drohenden Insolvenz, zu Insolvenzverwal- tern, zur Rangfolge der Forderungen, zu Insolvenzan- fechtungsklagen, zu den Konsequenzen der möglichen Harmonisierung von Verfahrensfragen im Zusammen- hang mit formellen Insolvenzverfahren und zur Siche- rung, Identifizierung und Nachverfolgung von zur Insol- venzmasse gehörenden Vermögenswerten.
Der nachfolgende Beitrag gibt einen Überblick über die Tätigkeit der BRAK auf europäischer Ebene im März und April 2021. KONSULTATION ZUR STÄRKEREN ANGLEICHUNG DER NATIONALEN INSOLVENZVORSCHRIFTEN Die BRAK hat sich an der Konsultation der Europäi- schen Kommission zur stärkeren Angleichung der natio- nalen Insolvenzvorschriften beteiligt und zeigt dabei die Anwaltschaft betreffenden Themen im Bereich der mög- lichen Angleichung der nationalen Insolvenzvorschrif- ten auf. Das Ziel des Konsultationsverfahrens der Kom- mission ist die Evaluierung der Grundlagen für die Er- gänzung der Richtlinie über Restrukturierung und Insol- venz (Richtlinie (EU) 2019/1023), welche die Mindest- standards für präventive Restrukturierungsverfahren festlegt, die Schuldnern in finanziellen Schwierigkeiten zur Verfügung stehen, wenn die Wahrscheinlichkeit einer Insolvenz besteht und Verfahren bietet, die zu einer Entschuldung überschuldeter Unternehmer füh-
1 BRAK-Stn. 28/2021.
AUS DER ARBEIT DER BRAK BRAK-MITTEILUNGEN 3/2021
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