BRAK-Mitteilungen 3/2021
LIST/SPARFELD, DAS HÄUSLICHE ARBEITSZIMMER DES ANWALTS
der seiner Lage, Funktion und Ausstattung nach in die häusliche Sphäre des Steuerpflichtigen eingebunden ist, vorwiegend der Erledigung gedanklicher, schriftlicher, verwaltungstechnischer oder -organisatorischer Arbei- ten dient und ausschließlich oder nahezu ausschließlich zu betrieblichen und/oder beruflichen Zwecken genutzt wird. 2 Eine untergeordnete private Mitbenutzung von Es muss sich also um einen Raum handeln, der sich in der Wohnung oder im Wohnhaus des Steuerpflichtigen befindet. Das kann auch ein Raum im Keller oder ein Raum unter dem Dach sein, sofern dieser der Wohnung oder dem Wohn- haus zuzuordnen ist. 4 Ein häusliches Arbeitszimmer setzt die überwiegende „Arbeitsnutzung“ durch den Steuerpflichtigen selbst voraus. 5 Ein Raum, der zwar auch als Arbeitszimmer ge- nutzt wird, daneben aber in nicht nur untergeordnetem Umfang zu privaten Zwecken dient, z.B. als Wohnzim- mer, erfüllt nicht die Voraussetzungen eines steuerlich berücksichtigungsfähigen häuslichen Arbeitszimmers. Das gilt auch dann, wenn die Wohnung nur aus einem Raum besteht. Denn eine Aufteilung des Raums ist nicht möglich. Zu beachten ist auch, dass die Ausstat- tung eines Arbeitsraums mit Privatgegenständen (z.B. Sofa, Liege) schädlich sein kann. 6 Die Regelung zur Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in § 4 V 1 Nr. 6b EStG differenziert zwischen folgenden Fällen: (i) es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung; (ii) das Arbeitszim- mer bildet den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung. In allen anderen Fällen ist eine Berücksichtigung von etwaigen Aufwendungen für ein Arbeitszimmer nicht möglich. 2. KEIN ANDERER ARBEITSPLATZ STEHT ZUR VERFÜGUNG Ein anderer Arbeitsplatz i.S.v. § 4 V 1 Nr. 6b EStG ist grundsätzlich jeder zum Arbeiten bestimmte Platz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist; dies setzt keinen räumlich abgeschlossenen Arbeitsbereich voraus; auch ein Arbeitsraum, den sich der Steuerpflich- tige mit mehreren Kollegen teilt, kann ein anderer Ar- beitsplatz im Sinne der Abzugsbeschränkung des § 4 V 1 Nr. 6 EStG sein. 7 Der andere Arbeitsplatz muss aber so beschaffen sein, dass der Steuerpflichtige auf das häusliche Arbeitszim- mer nicht angewiesen ist. 8 Daher steht der andere Ar- beitsplatz nur dann für die betriebliche und berufliche Tätigkeit zur Verfügung, wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der kon- weniger als 10 % ist unschädlich. 3
kret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. 9 Ist die Nutzung des anderen Arbeitsplatzes hingegen eingeschränkt, so dass der Steuerpflichtige in seinem häuslichen Arbeitszimmer einen nicht unerheblichen Teil seiner beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ver- richten muss, kommt das Abzugsverbot des § 4 V 1 Nr. 6b S. 1 EStG nach seinem Sinn und Zweck nicht zum Tragen. 10 Dies wäre beispielsweise dann der Fall, wenn der Steuerpflichtige regelmäßig Gutachten erstellt, für die er großflächige Pläne ausbreiten muss und am an- deren Arbeitsort lediglich ein Poolarbeitsplatz zur Verfü- gung steht, welcher nur über eine begrenzte Arbeitsflä- che verfügt. Also nur dann, wenn der andere Arbeits- platz grundsätzlich so beschaffen ist, dass der Steuer- pflichtige auf ein häusliches Arbeitszimmer nicht ange- wiesen ist, entfällt die Erforderlichkeit eines häuslichen Arbeitszimmers. 11 Der Steuerpflichtige ist auf das häusliche Arbeitszim- mer angewiesen, wenn er dort einen nicht unerheb- lichen Teil seiner beruflichen Tätigkeit verrichten muss. 12 Es genügt allerdings nicht, dass nach Feier- abend oder am Wochenende im häuslichen Arbeitszim- mer Arbeiten verrichtet werden, die auch an dem ande- ren Arbeitsplatz verrichtet werden könnten. 13 a) BESONDERE BERUFSGRUPPEN Allein die Zugehörigkeit zu bestimmten Berufsgruppen, die regelmäßig auch von zu Hause aus arbeiten, recht- fertigt nicht die Annahme eines häuslichen Arbeitszim- mers. Die Rechtsprechung hat sich mehrfach mit ver- schiedenen Berufsgruppen befasst, die regelmäßig auch von zu Hause arbeiten. Hierzu hat der BFH ent- schieden, dass Berufsgruppen, die zwar überwiegend zu Hause arbeiten, aber grundsätzlich auch einen Ar- beitsplatz im Büro oder Betrieb haben, kein häusliches Arbeitszimmer geltend machen können. Bei Lehrern wird argumentiert, dass ein Lehrer die für seinen Beruf wesentlichen und prägenden Leistungen regelmäßig nicht von zu Hause, sondern in der Schule erbringt. 14 Mangels eines anderen Arbeitsplatzes wer- den Arbeitszimmerkosten bei Lehrern, die für ihre Un- terrichtsvorbereitung keinen Schreibtisch in der Schule haben, jedoch anerkannt. 15 Das Klassenzimmer und das Lehrerzimmer sind kein „anderer Arbeitsplatz“ in diesem Sinne. Anerkannt als häusliches Arbeitszimmer wurde auch das Übungszimmer eines angestellten Orchestermusi-
2 BMF-Schreiben v. 6.10.2017, BStBl. 2017 I, 1320, Rn. 3; BFH, BStBl. 2020 II, 445; BStBl. 2016 II, 881 und 884; BStBl. 2017 II, 163; BStBl. 2003 II, 139 und 185.
9 BFH/NV 2016, 380, Rn. 18; BFH, BStBl. 2014 II, 674, Rn. 11, m.w.N.; BFH, BStBl. 2017 II, 698; BMF-Schreiben v. 6.10.2017, BStBl. 2017 I, 1320 Rn. 15.
3 BFH, BStBl. 2016 II, 265.
10 BFH/NV 2016, 380, Rn. 19; BFH, BStBl. 2017 II, 698.
4 BFH, BStBl. 2015 II, 382; BMF-Schreiben v. 6.10.2017, BStBl. 2017 I, 1320 Rn. 3.
11 BFH, BStBl. 2004 II, 78; BStBl. 2004 II, 77; BStBl. 2004 II, 80; BStBl. 2004 II, 83; BStBl. 2004 II, 775; FG Niedersachsen EFG 2011, 602; FG Düsseldorf, Urt. v. 29.2. 2012 – 7 K 3963/11 E. 12 BFH, BStBl. 2004 II, 78; FG Düsseldorf, Urt. v. 29.2.2012 – 7 K 3963/11 E.
5 Schmidt/ Loschelder, EStG, 21. Aufl., § 4 Rn. 591.
6 Vgl. auch Schmidt/ Loschelder , § 4 Rn. 591 m.w.N.; vgl. auch BFH, BStBl. 2017 II, 163. 7 BFH, BStBl. 2017 II, 698; BStBl. 2004 II, 78; FG Niedersachsen, EFG 2011, 602; FG Düsseldorf, Urt. v. 29.2.2012 – 7 K 3963/11 E.
13 BFH, BStBl. 2004 II, 82; BFH, BStBl. 2017 II, 698. 14 BVerfG, BStBl. 2000 II, 162, 167; BFH, BStBl. 2006 II, 328.
8 BFH, BStBl. 2014 II, 568.
15 Vgl. auch BFH, BStBl. 2004 II, 82.
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